Verwaltungsgerichtshof
10.12.1986
85/09/0166
Die Gründe für die Zurücknahme der Bestellung eines Fleischuntersuchungstierarztes sind im Paragraph 6, Absatz 3, des FleischuntersuchungsG taxativ aufgezählt. Die Zurücknahme der Bestellung "aus öffentlichem Interesse" widerspricht dem Gesetz und dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung.