Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.12.1986

Geschäftszahl

85/09/0166

Rechtssatz

Die Gründe für die Zurücknahme der Bestellung eines Fleischuntersuchungstierarztes sind im Paragraph 6, Absatz 3, des FleischuntersuchungsG taxativ aufgezählt. Die Zurücknahme der Bestellung "aus öffentlichem Interesse" widerspricht dem Gesetz und dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung.