Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.12.1986

Geschäftszahl

85/09/0166

Rechtssatz

Die Erledigung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz, mit der im Aufsichtsweg eine als Bescheid zu qualifizierende Erledigung des Landeshauptmannes von Vorarlberg teilweise (hinsichtlich der Wendung: "Bis auf jederzeitigen Widerruf") aufgehoben wird, ist, da es sich bei diesem Inhalt der Erledigung um einen Spruch im Sinne des Paragraph 59, Absatz eins, AVG 1950 handelt, als Bescheid zu werten. Dabei ist es ohne rechtliche Bedeutung, dass der BM f. Gesundheit und Umweltschutz nach dem übrigen Inhalt seiner Erledigung in der Frage der Bescheidqualität des Aktes des LH von Vlbg die Rechtsansicht vertreten hat, bei dem gegenständlichen Verwaltungsakt des "amtlichen Beauftragens" handle es sich um einen privatrechtlichen Vertrag.