Verwaltungsgerichtshof
10.12.1986
85/09/0166
Die Bestellung eines Tierarztes zum Fleischuntersuchungsorgan gem Paragraph 4, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, des Fleischuntersuchungsgesetzes hat durch den Landeshauptmann mit Bescheid zu erfolgen. Die Erledigung des Landeshauptmannes gem den angeführten Gesetzesbestimmungen, mit der ein Tierarzt zum Fleischuntersuchungsorgan bestellt wird, ist - ungeachtet der fehlenden ausdrücklichen Bezeichnung als Bescheid - als Bescheid zu qualifizieren.