Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.03.1986

Geschäftszahl

85/09/0110

Rechtssatz

Voraussetzung für die Gewährung der Schwerstbeschädigtenzulage ist, dass eine als Dienstbeschädigung anerkannte Gesundheitsschädigung bereits vorliegt, sei es auf Grund eines Bescheides nach Paragraph 78, i.V. mit den Paragraphen eins und 4 KOVG 1957, sei es auf Grund der gesetzlichen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 5, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr 361 aus 1961, oder auf Grund eines zugleich mit der Entscheidung über die Schwerstbeschädigtenzulage getroffenen Abspruches über die Anerkennung (Hinweis E 24.3.1972, 510/70, VwSlg 8201 A/1972).