Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.09.1986

Geschäftszahl

85/08/0204

Rechtssatz

Das rechtswirksame Zustandekommen des normativen Teiles eines Kollektivvertrages ist durch die Tatsache der Kundmachung gem Paragraph 14, Absatz 4, ArbVG aufschiebend bedingt. Liegt der vereinbarte Wirkungsbeginn vor der Kundmachung, so tritt die Wirksamkeit der Bedingung rückwirkend ein.

Beachte

Besprechung in:

ZAS 1988/2, S 64-68;