Verwaltungsgerichtshof
29.09.1986
85/08/0204
Das rechtswirksame Zustandekommen des normativen Teiles eines Kollektivvertrages ist durch die Tatsache der Kundmachung gem Paragraph 14, Absatz 4, ArbVG aufschiebend bedingt. Liegt der vereinbarte Wirkungsbeginn vor der Kundmachung, so tritt die Wirksamkeit der Bedingung rückwirkend ein.
Besprechung in:
ZAS 1988/2, S 64-68;