Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.11.1988

Geschäftszahl

85/08/0171

Rechtssatz

Der Umstand, dass der Auftragnehmer innerhalb einer von ihm festgesetzten Arbeitszeit auch für einen anderen Auftraggeber tätig sein konnte, spricht gegen das Vorliegen eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses.