Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.11.1988

Geschäftszahl

85/08/0171

Rechtssatz

Die Erbringung der mit dem Auftraggeber vereinbarten Leistungen innerhalb bestimmter, vom Auftragnehmer festgesetzten Arbeitszeiten (hier: Ordinationszeiten), stellt noch keine in der Rsp des VwGH geforderte Bindung an Ordnungsvorschriften über die Arbeitszeit dar.