Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.11.1988

Geschäftszahl

85/08/0171

Rechtssatz

Bei einer ärztlichen Tätigkeit kommt der Verwendung von Instrumenten, die im Eigentum des beschäftigten Arztes selbst stehen, für die Frage der Sozialversicherungspflicht keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Dies trifft auch für das Fehlen von Weisungen an den Arzt, die sich im Hinblick auf dessen Fachkenntnisse erübrigen, zu, wenn er trotzdem der stillen Autorität des Dienstgebers unterliegt (Hinweis E 16.11.1966, 1211/66).