Verwaltungsgerichtshof
10.11.1988
85/08/0171
Bei der Beurteilung des Vorliegens der Sozialversicherungspflicht kommt es im allgemeinen nicht darauf an, wie das zu beurteilende Arbeitsverhältnis von den Vertragspartnern angesehen oder bezeichnet wird. Vielmehr kommt es auf die inhaltliche Gestaltung der Beschäftigung an.