Verwaltungsgerichtshof
10.11.1988
85/08/0171
Eine Vereinbarung, wonach ein Dienstnehmer (Betriebsarzt) im Urlaubsfall eine Vertretung selbst zu stellen und das Entgelt dafür selbst zu leisten hat, schließt - auch wenn tatsächlich nach einer solchen Vereinbarung vorgegangen worden ist - für sich allein die Annahme eines Beschäftigungsverhältnis in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit nicht aus (Hinweis E 18.12.1963, 177/63, VwSlg 6187 A/1963).