Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.01.1986

Geschäftszahl

85/08/0165

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/08/0124 E 19. Dezember 1985 RS 2

Stammrechtssatz

Eine offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit liegt dann vor, wenn die ursprüngliche Entscheidung den Gedanken, den die Behörde offenbar aussprechen wollte, unrichtig wiedergegeben, d. h. also wenn die zu berichtigende Entscheidung dem Willen der Behörde offensichtlich nicht entsprochen hat. (Hinweis auf B 19.1.1984, 83/16/0136)