Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.10.1987

Geschäftszahl

85/08/0160

Rechtssatz

Für den selbständig Erwerbstätigen ist es typisch, dass er sich vertreten lassen kann und nicht selbst tätig werden muss (Hinweis E 22 2.1985, 81/08/0150).