Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.10.1987

Geschäftszahl

85/08/0160

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/08/0153 E 14. August 1986 RS 1

Stammrechtssatz

Das Zustandekommen der Pflichtversicherung hängt nicht davon ab, ob und in welchem Umfang tatsächlich Leistungsansprüche entstehen können. (Hinweis auf Tomandl, Grundriss des Österr. Sozialrechts, 2. Aufl., S 32f)