Verwaltungsgerichtshof
22.10.1987
85/08/0160
GRS wie 86/08/0153 E 14. August 1986 RS 1
Das Zustandekommen der Pflichtversicherung hängt nicht davon ab, ob und in welchem Umfang tatsächlich Leistungsansprüche entstehen können. (Hinweis auf Tomandl, Grundriss des Österr. Sozialrechts, 2. Aufl., S 32f)