Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.10.1987

Geschäftszahl

85/08/0160

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/08/0161 E 25. April 1985 RS 1

Stammrechtssatz

Eine Benützungsvereinbarung (bezüglich eines im Gemeinschaftsgut stehenden Grundstückes) ist für die Versicherungspflicht beachtlich. Dies allerdings nur dann, wenn die Benützungsvereinbarung flächenmäßig erfolgt und dadurch von einander getrennte Betriebe entstehen, die jeder auf Rechnung und Gefahr des jeweiligen Benützungsberechtigten geführt werden (Hinweis E 8.5.1963, 0093/63 und E 19.9.1980, 2207/77).