Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.12.1985

Geschäftszahl

85/08/0153

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2922/78 E 26. Februar 1981 RS 2

Stammrechtssatz

Anders als im Verhältnis zwischen Kindern zu ihren Eltern besteht keine gesetzliche (familienrechtliche) Mitarbeitspflicht der Schwiegertochter im Betrieb ihres Schwiegervaters; ihre regelmäßige Mitarbeit kann nicht als Ausfluß einer familienrechtlichen Mitarbeitsverpflichtung gewertet werden. Die Vermutung spricht nicht für eine solche unentgeltliche Beschäftigung im Rahmen bloß familienhafter Beziehungen (hier:

Mitarbeit der Schwiegertochter als Kanzleileiterin in der RA-Kanzlei ihres Schwiegervaters und bei seinen wissenschaftlichen Arbeiten).