Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.12.1985

Geschäftszahl

85/08/0124

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/03/0086 E 21. September 1983 RS 2

Stammrechtssatz

Ob und gegebenenfalls wie sich die Berichtigung eines Bescheidspruches im Zusammenhang mit der unverändert gelassenen Begründung auswirkt, insbesondere ob die von einer unrichtigen Sachverhaltsannahme ausgehende rechtliche Beurteilung mit der entsprechend der richtigen Sachverhaltsannahme neuen Spruchfassung vereinbar und rechtlich richtig ist, ist nicht bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Berichtigungsbescheides, sondern bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit des berichtigten Bescheides zu prüfen.