Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.01.1986

Geschäftszahl

85/08/0116

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1469/62 E 5. Dezember 1962 RS 2

Stammrechtssatz

Das Wesen der Sozialversicherung besteht in der Schaffung von Riskengemeinschaften, die die gegenseitige Verbundenheit des einzelnen und der Gemeinschaft und ihr wechselseitiges Eintreten füreinander in den Notfällen des Lebens bezwecken, wobei keineswegs jeder Beitragsleistung des Einzelnen eine Gegenleistung der Gesamtheit der Versicherten an diesen gegenüberstehen muß.