Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.01.1986

Geschäftszahl

85/08/0116

Rechtssatz

Die im Zuge eines Streites zwischen dem Krankenversicherungsträger und dem Beitragsschuldner über die Versicherungs- und Beitragspflicht erfolgte Mitteilung des Krankenversicherungsträgers, es werde bis zur Klärung der Versicherungspflicht der Person, für die Beiträge zu entrichten sind, vorläufig von der Einhebung von Beiträgen abgesehen, stellt keinen Umstand dar, der die eingetretene Unterbrechung der Verjährung beendet.