Verwaltungsgerichtshof
30.01.1986
85/08/0116
Dem Krankenversicherungsträger, der über die Versicherungspflicht einer Person in negativem Sinn entschieden hat, ist es - bis zur Rechtskraft dieses Bescheides - nicht verwehrt, hinsichtlich der Verpflichtung des Beitragsschuldners zur Zahlung von Beiträgen (für die Person, um deren Versicherungspflicht es geht) Maßnahmen im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, letzter Satz ASVG zu treffen. (Jedenfalls in Fällen, in denen zwischen dem Beitragsschuldner und dem Krankenversicherungsträger die Verpflichtung des Beitragsschuldners zur Zahlung von Beiträgen strittig ist, kann von festgestellten Beitragsschulden im Sinne des Paragraph 68, Absatz 2, ASVG nicht gesprochen werden).