Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.01.1986

Geschäftszahl

85/08/0116

Rechtssatz

Der Bescheid, mit dem der Krankenversicherungsträger über die Versicherungspflicht einer Person in positivem oder negativem Sinn entscheidet, stellt keine die Unterbrechung der Verjährung des Rechtes auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen bewirkende Maßnahme im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, letzter Satz ASVG dar.