Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.03.1990

Geschäftszahl

85/08/0099

Rechtssatz

Nur eine generelle Vertretungsmöglichkeit (anstelle der persönlichen Arbeitspflicht) schließt ein Dienstverhältnis aus (Hinweis E 10.4.1981, 1044/79, VwSlg 10422 A/1981), nicht aber eine Befugnis, sich in bestimmten Einzelfällen, wie zB im Fall eines Urlaubes, vertreten zu lassen (Hinweis E 10.11.1988, 85/08/0171).