Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.05.1987

Geschäftszahl

85/08/0093

Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung des VwGH ist bei Beschäftigungsverhältnissen zwischen wechselseitig nicht unterhaltspflichtigen bzw. - berechtigten Verwandten im Zweifel ein entgeltliches arbeitsrechtliches Verhältnis als bedungen anzunehmen. Dies muss insbesondere auch für die Qualifikation festgestellter Geldleistungen als Entgelt (und nicht als "Taschengeld") gelten (Hinweis E 7.7.1983, 0129/80).