Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.06.1985

Geschäftszahl

85/08/0091

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/08/0056 B 19. Mai 1983 RS 1

Stammrechtssatz

Ist die Beschwerde gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG (hier: wegen offenbarer Unzuständigkeit des VwGH und mangels Berechtigung) zurückzuweisen, so ist von einem Mängelverbesserungsauftrag nach Paragraph 34, Absatz 2, VwGG ebenso abzusehen wie von der wegen der offenbaren Aussichtslosigkeit keinem Rechtsschutzinteresse des Bf dienenden Entscheidung über die beantragte Verfahrenshilfe.