Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.06.1985

Geschäftszahl

85/08/0069

Rechtssatz

Ungeachtet der Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde durch den VfGH ist der VwGH an der Relevierung verfassungsmäßiger Bedenken nicht gehindert.