Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.06.1989

Geschäftszahl

85/08/0064

Rechtssatz

Personen, deren rechtliche Interessen im Hinblick auf den angefochtenen Bescheid gleich gelagert mit denen des Bf sind, können nicht als Mitbeteiligte iSd Paragraph 21, Absatz eins, VwGG dem Verfahren beigezogen werden. Die "Gegenschrift" samt dem darin enthaltenen Aufhebungsantrag sowie das Kostenersatzbegehren mussten daher zurückgewiesen werden (Hinweis B 12.3.1968, 0072/68 VwSlg 7309 A/1968).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1989:1985080064.X07