Verwaltungsgerichtshof
13.06.1989
85/08/0064
Personen, deren rechtliche Interessen im Hinblick auf den angefochtenen Bescheid gleich gelagert mit denen des Bf sind, können nicht als Mitbeteiligte iSd Paragraph 21, Absatz eins, VwGG dem Verfahren beigezogen werden. Die "Gegenschrift" samt dem darin enthaltenen Aufhebungsantrag sowie das Kostenersatzbegehren mussten daher zurückgewiesen werden (Hinweis B 12.3.1968, 0072/68 VwSlg 7309 A/1968).
ECLI:AT:VWGH:1989:1985080064.X07