Verwaltungsgerichtshof
13.06.1989
85/08/0064
Den Meldepflichtigen trifft eine Erkundigungspflicht. Insbesonders wird der Meldepflichtige gehalten sein, sich über die Vertretbarkeit seiner Rechtsauffassung bei der Behörde und/oder einer zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Person oder Stelle Gewissheit zu verschaffen (Hinweis E 30.11.1981, 81/17/0126), sowie bei widersprüchlichen Rechtsauffassungen sich mit Gewissenhaftigkeit mit dem Für und Wider eingehend auseinander zu setzen (Hinweis E 15.3.1983, 82/17/0151; E 22.11.1984, 83/08/0140 = ZfVB 1985/4/1480).
ECLI:AT:VWGH:1989:1985080064.X05