Verwaltungsgerichtshof
13.06.1989
85/08/0064
Während für die Verlängerung der Verjährungsfrist nach der 29igste Novelle des ASVG im Falle des Unterbleibens einer Meldung keine subjektive Komponente erforderlich war, setzt dies nach der 34igsten Novelle voraus, dass der Dienstgeber die Angaben, die er unterlassen hat, bei gehöriger Sorgfalt als notwendig hätte erkennen müssen (Hinweis E 24.4.1985, 84/08/0133 ZfVB 1985/6/2264; E 12.12.1985, 85/08/0025 = ZfVB 1986/5/2166).
ECLI:AT:VWGH:1989:1985080064.X04