Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.06.1989

Geschäftszahl

85/08/0064

Rechtssatz

Der Dienstnehmer ist ungeachtet des Umstandes, daß der Dienstgeber Träger der Beitragsverpflichtung ist, zur Beschwerdeführung gegen einen Bescheid, mit welchem das Vorliegen der (längeren) fünfjährigen Beitragsverjährungsfrist verneint wird, legitimiert.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1989:1985080064.X01