Verwaltungsgerichtshof
13.06.1989
85/08/0064
Der Dienstnehmer ist ungeachtet des Umstandes, daß der Dienstgeber Träger der Beitragsverpflichtung ist, zur Beschwerdeführung gegen einen Bescheid, mit welchem das Vorliegen der (längeren) fünfjährigen Beitragsverjährungsfrist verneint wird, legitimiert.
ECLI:AT:VWGH:1989:1985080064.X01