Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.03.1991

Geschäftszahl

85/08/0042

Rechtssatz

Den Charakter der Regelmäßigkeit weist etwa eine Verteilung der Sonntagszulagen und Feiertagszulagen auf die zwölf Monate eines Jahres je mit 15, 10, 10, 10, 25, 15, 10, 5, 0 (Urlaub im September), 15, 15 und 20 Stunden auf.