Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.03.1991

Geschäftszahl

85/08/0042

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/03/05 88/08/0239 1

(hier: Überstundenentgelte, Sonntagsdienstzulagen, Nachtdienstzulagen, Vertretungsdienstzulagen und Bereitschaftsdienstzulagen sowie Bereitschaftsdienstentgelte).

Stammrechtssatz

In der Umschreibung des "regelmäßigen Entgelts" iSd Paragraph 3, Absatz 2, EFZG und Paragraph 6, Absatz 3, UrlaubsG mit jenem Entgelt, das dem ArbN gebührt hätte, "wenn keine Arbeitsverhinderung eingetreten wäre" bzw "wenn der Urlaub nicht angetreten worden wäre" kommt das sogenannte "Ausfallsprinzip" zum Ausdruck; dem gemäß soll nach Schrifttum und Judikatur der ArbN während der Nichtarbeitszeiten so gestellt werden, als hätte er die ausgefallene Arbeit tatsächlich erbracht, und daher weder einen wirtschaftlichen Nachteil noch (freilich) Vorteil erfahren.