Verwaltungsgerichtshof
19.03.1991
85/08/0042
GRS wie 88/16/0051 E 30. März 1989 RS 1
Es ist nicht rechtswidrig, in der Begründung eines Bescheides auf jene eines anderen Bescheides zu verweisen. Insbesondere gilt dies für einen Ersatzbescheid, in welchem auf die Begründung des aufgehobenen ersten Bescheides verwiesen wird (siehe jedoch E 1991/09/10, 91/04/0032; E 1993/03/30, 92/04/0253; E 1993/05/25, 92/04/0278;).
Siehe jedoch:
91/04/0032 E 10. September 1991 RS 1;
92/04/0278 E 25. Mai 1993 RS 1;
92/04/0253 E 30. März 1993 RS 2;