Verwaltungsgerichtshof
19.03.1991
85/08/0042
"Ersatzbescheide" sind keine "Ergänzungsbescheide", die jeweils nur mit dem aufgehobenen Bescheid zusammen als sinnvolle Einheit zu deuten sind; sie müssen daher wie alle Bescheide alle Erfordernisse der Gültigkeit und Rechtmäßigkeit von Bescheiden aufweisen.