Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.04.1985

Geschäftszahl

85/08/0003

Rechtssatz

Für die Frage der Höhe der von Sonderzahlungen im Sinne des Paragraph 49, Absatz 2, ASVG zu entrichtenden Beiträge kommt es auf den "Anspruchslohn" an. Der Grundsatz "iura novit curia" ist auf einen Kollektivvertrag nicht anzuwenden.