Verwaltungsgerichtshof
25.04.1985
85/08/0003
Für die Frage der Höhe der von Sonderzahlungen im Sinne des Paragraph 49, Absatz 2, ASVG zu entrichtenden Beiträge kommt es auf den "Anspruchslohn" an. Der Grundsatz "iura novit curia" ist auf einen Kollektivvertrag nicht anzuwenden.