Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.03.1986

Geschäftszahl

85/07/0266

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0281/69 E 28. Jänner 1970 RS 1

Stammrechtssatz

Der Aktenvermerk und die Niederschrift sind öffentliche Urkunden, die über ihren Inhalt vollen Beweis machen, wenngleich der Beweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges oder der bezeugten Tatsache oder der unrichtigen Beurkundung zulässig ist und ebenso der Beweis der Unvollständigkeit.