Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.11.1985

Geschäftszahl

85/07/0198

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0313/72 E 7. Juli 1972 VwSlg 8269 A/1972 RS 1

Stammrechtssatz

Die Kostenersatzpflicht des im Sinne des Paragraph 31, Absatz 3, WRG 1959 "Verpflichteten" ist nicht von der Beantwortung der Frage abhängig, ob der Betreffende die notwendige Vorsorge schuldhaft unterlassen hat, sondern allein davon, ob durch sein Verhalten objektiv die Gefahr einer Gewässerverunreinigung eingetreten ist.

Beachte

Fortgesetztes Verfahren:

85/07/0302 E 18. Februar 1986;