Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.11.1985

Geschäftszahl

85/07/0198

Rechtssatz

Die Verpflichtung nach Paragraph 31, Absatz 2, WRG 1959 trifft auch den, den seine Pflicht verletzt hat, gleichwohl aber die Gefahr einer Gewässerverunreinigung auftritt, der unverzüglich begegnet werden muss, um den Eintritt einer Verunreinigung zu vermeiden (Hinweis E 23.10.1970, 569/70, VwSlg 7893 A/1970, E 5.6.1979, 580/79).

Beachte

Fortgesetztes Verfahren:

85/07/0302 E 18. Februar 1986;