Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.10.1985

Geschäftszahl

85/07/0112

Rechtssatz

Der Ersatz von Kommissionsgebühren ist nur im Falle eines Verschuldens an den vorgenommenen Amtshandlungen vorgesehen, wobei vom Verschuldensbegriff des Paragraph 1294, ABGB auszugehen ist (Hinweis E 25.10.1963, 1613/62, VwSlg 6129 A/1963, E 17.4.1984, 81/07/0181, und E 9.7.1984, 84/07/0039). Ein solches Verschulden ist darin zu erblicken, dass jemand eine Anlage trotz behördlicher Beanstandung ohne den erforderlichen wasserrechtlichen Konsens betreibt.