Die Verpflichtung des Inhabers einer Anlage zu Maßnahmen bzw zum Kostenersatz iSd § 31 Abs 3 WRG 1959 ist von einem Verschulden unabhängig.Die Verpflichtung des Inhabers einer Anlage zu Maßnahmen bzw zum Kostenersatz iSd Paragraph 31, Absatz 3, WRG 1959 ist von einem Verschulden unabhängig.