Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.04.1987

Geschäftszahl

85/06/0179

Rechtssatz

Bei einer Bauführung ohne Bewilligung handelt es sich im Anwendungsbereich des Salzburger Baupolizeigesetzes nicht um ein Zustandsdelikt, sondern um ein Dauerdelikt.