Verwaltungsgerichtshof
17.03.1988
85/06/0081
GRS wie 83/06/0258 E 24. Oktober 1985 RS 3
Nach der Rechtsprechung des VwGH (Hinweis E 5.10.1964, 2216/63) ist eine Projektänderung dann einzuräumen, wenn damit ein Versagungsgrund aus der Welt geschaffen werden kann. Damit soll verhindert werden, dass einem Projektswerber gleichsam unvorbereitet eine Ablehnung zuteil wird, ohne dass ihm die Möglichkeit einer Anpassung des Vorhabens an das Gesetz eröffnet wird.
ECLI:AT:VWGH:1988:1985060081.X07