Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.03.1988

Geschäftszahl

85/06/0081

Rechtssatz

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist die Behörde verpflichtet, den Bauwerber zu einer Abänderung seines Bauvorhabens aufzufordern, wenn ein gegebener Versagungsgrund durch eine Modifikation des Bauansuchens beseitigt werden kann (Hinweis E 18.3.1980, 2841/79).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1988:1985060081.X03