Verwaltungsgerichtshof
17.03.1988
85/06/0081
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist die Behörde verpflichtet, den Bauwerber zu einer Abänderung seines Bauvorhabens aufzufordern, wenn ein gegebener Versagungsgrund durch eine Modifikation des Bauansuchens beseitigt werden kann (Hinweis E 18.3.1980, 2841/79).
ECLI:AT:VWGH:1988:1985060081.X03