Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.12.1985

Geschäftszahl

85/05/0126

Rechtssatz

Die Färbelungsregelungen der NÖ BauplanV dienen dem Zweck, dass der Betrachter eines Bauplanes auf einen Blick erkennen kann, welche Bauteile neu geschaffen werden sollen und inwieweit der Plan bestehende Baulichkeiten (den Bestand) wiedergibt.