Verwaltungsgerichtshof
17.12.1985
85/05/0126
Die Färbelungsregelungen der NÖ BauplanV dienen dem Zweck, dass der Betrachter eines Bauplanes auf einen Blick erkennen kann, welche Bauteile neu geschaffen werden sollen und inwieweit der Plan bestehende Baulichkeiten (den Bestand) wiedergibt.