Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.10.1985

Geschäftszahl

85/05/0066

Rechtssatz

Weicht der ausgefertigte Bescheid vom Beschluss des Gemeinderates ab, dann ist dies eine der Unzuständigkeit gleich kommende Rechtswidrigkeit, die die Gemeindeaufsichtsbehörde von Amts wegen aufzugreifen hat.