Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.04.1985

Geschäftszahl

85/05/0004

Rechtssatz

Im Verfahren betreffend die Vorschreibung der Kosten des Vollstreckungsverfahrens hat die Behörde den Grundsatz des Parteiengehörs zu beachten.