Verwaltungsgerichtshof
20.01.1987
85/04/0207
Diese Strafbestimmung des Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3, GewO erfasst auch den Fall, dass eine vor dem Inkrafttreten der Gewerbeordnung 1973 errichtete Betriebsanlage, die nach der Gewerbeordnung 1859 genehmigungspflichtig war und nach der Gewerbeordnung 1973 genehmigungspflichtig ist, ohne Genehmigung betrieben wird (Hinweis E 24.6.1983, 83/04/0027).