Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.10.1985

Geschäftszahl

85/04/0100

Rechtssatz

Gemäß Paragraph 46, AVG 1950 kommen als Beweismittel grundsätzlich auch formlose (mündliche oder fernmündliche) Befragungen in Betracht. Wo aber widersprechende Beweisergebnisse vorliegen und der Beweiswürdigung besondere Bedeutung zukommt, ist es im Interesse der Erforschung der materiellen Wahrheit nicht zulässig, sich mit formlosen Befragungen zu begnügen. In einem solchen Fall hat die Behörde gemäß Paragraph 39, Absatz 2, AVG die betreffende Person als Zeugen zu vernehmen.