Verwaltungsgerichtshof
15.09.1987
85/04/0050
Wenn eine objektive Messung der Immissionen der genehmigten Anlage nicht erfolgen kann, weil diese Anlage oder deren Einrichtungen ganz oder teilweise nicht mehr bestehen - ohne dass dadurch die Genehmigung im Sinne des Paragraph 80, Absatz eins, GewO 1973 erloschen ist - so sind die konsensmäßigen Immissionen der zu ändernden Anlage im Wege einer Beweisaufnahme durch den technischen Sachverständigen und unter Heranziehung entsprechender Erfahrungswerte zu ermitteln.
ECLI:AT:VWGH:1987:1985040050.X04