Verwaltungsgerichtshof
19.11.1985
85/04/0034
GRS wie 2311/77 E 4. Oktober 1978 RS 3
Bei Prüfung der Frage, ob ein Verschulden im Sinne des Paragraph 76, Absatz 2, AVG vorliegt, ist vom Verschuldensbegriff des Paragraph 1294, ABGB auszugehen, dh, daß auch im vorliegenden Fall ein "Verschulden" der Beschwerdeführerin nur dann anzunehmen wäre, wenn sie zumindest der Vorwurf träfe, daß sie es an der gehörigen Aufmerksamkeit oder dem gehörigen Fleiß habe fehlen lassen (Hinweis auf E vom 25. Oktober 1963, 1612/63, VwSlg 6129 A/63).