Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

01.10.1985

Geschäftszahl

85/04/0032

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0089/77 E 9. November 1977 RS 1

Stammrechtssatz

Die Genehmigungspflicht nach Paragraph 81, GewO 1973 ist schon im Falle der bloßen Möglichkeit des Entstehens neuer oder größerer Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteiliger Einwirkungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1973 gegeben (Hinweis E 21.9.1977, 1035/77). Die Annahme der Genehmigungspflicht nach Paragraph 81, GewO 1973 setzt Feststellungen voraus, die den Schluß zulassen, daß neue oder größere Immissionen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1973 möglich, dh nicht auszuschließen sind.