Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.04.1986

Geschäftszahl

85/03/0181

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/03/0065 E 11. September 1985 RS 1

Stammrechtssatz

Voraussetzung für die Meldepflicht nach Paragraph 4, Absatz 5, StVO ist als objektives Tatbestandsmerkmal der Eintritt eines Sachschadens und in subjektiver Hinsicht das Wissen von dem Eintritt eines derartigen Schadens, wobei der Tatbestand schon dann gegeben ist, wenn dem Täter objektive Umstände zum Bewusstsein gekommen sind, oder bei gehöriger Aufmerksamkeit zu Bewusstsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalls mit einer Sachbeschädigung zu erkennen vermocht hätte.